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Auszüge aus der Schulbezirkssatzung der Stadt Werder (Havel) vom 04.11.2010
§ 1 Gegenstand
Für die in Trägerschaft der Stadt Werder (Havel) befindlichen drei Grundschulen und der Oberschule mit angegliederter Primarstufe werden insgesamt vier Schulbezirke bestimmt.
Die Inselschule Töplitz und die Karl-Hagemeister-Grundschule sind verlässliche Halbtagsgrundschulen mit integrierter Tagesbetreuung (VHG).
§ 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt Werder (Havel) und deren Ortsteile Petzow, Bliesendorf, Plötzin mit den Gemeindeteilen Plessow und Neu-Plötzin, Glindow mit dem Gemeindeteil Elisabethhöhe, Kemnitz mit dem Gemeindeteil Kolonie Zern, Phöben, Töplitz mit dem Gemeindeteil Leest und Derwitz bei der Erfüllung der Schulpflicht in der zuständigen Grundschule bzw. in der Oberschule mit angegliederter Primarstufe.
§ 3 Schulbezirke der Grundschulen und der Oberschule mit angegliederter Primarstufe
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§ 3.1.4 Inselschule Töplitz (VHG)
Der Schulbezirk IV - wird wie folgt räumlich festgelegt: Ortsteil Töplitz mit dem Gemeindeteil Leest.
Laut Vertrag zur Auseinandersetzung gemäß Kap. 2 Abschnitt 1 des 3. Gemeindegebietsreformgesetzes zwischen der Stadt Potsdam, dem Amt Werder und der Stadt Werder (Havel) steht den Eltern aus Golm und Grube frei zu entscheiden, ob die Inselschule Töplitz im Rahmen der festgelegten Kapazität oder die Grundschule Eiche angewählt wird.
Da in der Inselschule Töplitz für die Klassen 1 und 2 im Rahmen einer flexiblen Eingangsstufe jahrgangsübergreifender Unterricht erteilt wird, können auch schulpflichtige Kinder anderer Schulbezirke der Stadt Werder (Havel) unter Berücksichtigung der festgelegten Kapazität ohne Antrag gemäß § 4 der Schulbezirkssatzung diese Schule anwählen.
Für Schüler, die seit dem Schuljahr 2006/07 an der Inselschule Töplitz unterrichtet werden und ihre Grundschulzeit mit der 6. Klasse im Schuljahr 2010/11 beenden, ist die Inselschule die zuständige Grundschule.
Für die Schüler, die am Flex-Unterricht teilnahmen, ist nach Beendigung der Jahrgangsstufen 1 und 2 die Inselschule Töplitz zuständige Grundschule.
§ 3.2 Sollte in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 durch Zuzüge oder andere Umstände die zulässige Klassenfrequenz erreicht werden, wird an die Schule verwiesen, an der die Aufnahmekapazität nicht ausgelastet ist.
§ 4 Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
Ausnahmen von den im § 3 festgelegten Regelungen sind in Einzelfällen entsprechend § 106 Absatz 4 BbgSchulG auf Antrag durch das Staatliche Schulamt zu entscheiden.
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